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Lacoste-Krokodil schlägt Kaiman – EuG-Urteil zum weitreichenden Schutzumfang bekannter Marken

<div class="indent"><p></p><p><strong>Urteil vom 30. September 2015, Fall Nr. R 2466/2010-4</strong></p><p><em>Das Gericht der Europäischen Union (EuG) sieht in der Bekanntheit des Lacoste-Krokodils in Bezug auf Lederwaren, Bekleidungsstücke und Schuhe ein Eintragungshindernis für Logos von Konkurrenzunternehmen mit Formen von Reptilien, die der Ordnung der Krokodile angehören, und gewährt Lacoste somit einen weitreichenden Motivschutz (Urteil vom 30. September 2015, Fall Nr. R 2466/2010-4).</em><br />  <br /> <img data-htmlarea-file-uid="2852" border="1" src="https://mll-legal.com/fileadmin/redaktion/pics/Lacoste.png" alt="" style="width: 254px; height: 115px;" height="199" width="324" /><img data-htmlarea-file-uid="2851" border="1" src="https://mll-legal.com/fileadmin/redaktion/pics/Lacoste2.png" alt="" style="width: 265px; height: 115px;" height="89" width="231" /></p></div> <p>Ein polnisches Bekleidungsunternehmen meldete die streitgegenständliche „Kaiman-Marke“ im Jahr 2007 als Wort-/Bildmarke für verschiedene Waren und Dienstleistungen, unter anderem Taschen, Bekleidungsstücke und Kissen für Tiere sowie Schuhe und Lederwaren, als EU-Gemeinschaftsmarke an. Die französische Mode-Holding Lacoste reichte gegen diese Anmeldung einen Widerspruch ein und stützte sich dabei auf ihre ältere Gemeinschaftsmarke für ihr weltbekanntes Krokodil-Logo. Das HABM hiess den Widerspruch von Lacoste teilweise gut und lehnte die Eintragung der Kaiman-Marke für Lederwaren, Bekleidungsstücke und Schuhe ab. Daraufhin klagte das polnische Bekleidungsunternehmen beim EuG auf Aufhebung der Entscheidung des HABM.</p><p>Mit Urteil vom 30. September 2015 hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) nun den Entscheid des HABM bestätigt, wonach die streitgegenständliche Gemeinschaftsmarke die Markenrechte von Lacoste verletzt.</p><p>Praxisgemäss erachtet der EuG zwei Wort-/Bildmarken als verwechselbar, wenn sich diese in sämtlichen relevanten Vergleichskategorien (d.h. bildlich, klanglich und/oder begrifflich) ähnlich sind. Dabei kann eine hohe Ähnlichkeit in einer Kategorie unter Umständen durch ausreichende Unterschiede in einer anderen Kategorie kompensiert werden.</p><p>Vorliegend gelangte der EuG wenig überraschend zum Schluss, dass sich die beiden Marken auf der bildlichen Ebene ausreichend unterscheiden. Den klanglichen Aspekt erachtete das Gericht als irrelevant, da die Marke von Lacoste offensichtlich keine Wortbestandteile enthält. In Bezug auf die begriffliche Ähnlichkeit erwog der EuG, dass die Bildbestandteile der beiden sich gegenüberstehenden Marken einem Reptil der Ordnung der Krokodile entsprechen, weshalb eine durchschnittliche begriffliche Ähnlichkeit bestehe.</p><p>In der Regel führen eine fehlende klangliche, eine schwache bildliche und eine durchschnittliche begriffliche Ähnlichkeit zur Abweisung eines Widerspruchs. Vorliegend gelang es Lacoste jedoch zu beweisen, dass ihre Marke aufgrund einer fortgesetzten und langwierigen Benutzung zumindest für Lederwaren (insbesondere Taschen), Bekleidungsstücke und Schuhe eine erhöhte Kennzeichnungskraft erlangt hat. Ungeachtet der beschränkten Ähnlichkeit der beiden Widerspruchsmarken hielt das Gericht den Widerspruchsentscheid deshalb aufrecht und anerkannte die von Lacoste geltend gemachte Verwechslungsgefahr im Umfang der obgenannten Waren.</p><p>Das Urteil des EuG verdeutlicht, dass der Schutzumfang von bekannten Marken bei Vorliegen einer erhöhten Kennzeichnungskraft weit über das tatsächlich beanspruchte Zeichen hinausgeht. De facto kann eine solche Marke Ihrem Inhaber – wie der vorliegende Fall verdeutlicht – sogar einen sehr weitgehenden Motivschutz verleihen.</p><p></p>